Der Sitz von Teneriffas Inselregierung, "Palcio Insular", zur Zeit der Fassadenrenovierung
28.10.2006 - Teneriffa - Nach einem Urteil des erstinstanzlichen Gerichtes Nr. 6 in Santa Cruz de Tenerife, ist die Registierung ausländischer Urkunden durch spanische Behörden zulässig. In der Praxis heißt das, dass es möglich ist, einen Kaufvertag über eine in Spanien gelegene Immobilie in Deutschland zu verfassen und von einem deutschen Notar beglaubigen zu lassen.
Dabei muss die Urkunde natürlich den spanischen Vorschriften und Gesetzen entsprechen und durch vereidigte Übersetzer ins Spanische übertragen worden sein.
Dieses Vorgehen war auch jahrelange Praxis, bis die spanische Generaldirektion für das Rechts- und Notariatswesen (DGRN) im Erlass vom 7. Februar 2005 die spanischen Beamten anwies, deutschen Urkunden eine Eintragung in das spanische Eigentumsregister zu verwehren.
Nach Ansicht des Gerichtes in Teneriffas Hauptstadt verstößt die DGRN-Resolution sowohl gegen spanisches als auch gegen die im europäischem Recht garantierte Kapital- und Dienstleistungsfreiheit.